5. Der Rekurs erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Rekurrentin. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-- zusammen Fr. 2'136.--