Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Rekurrentin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Des Weiteren hat die Rekurrentin keine Disposition getätigt, z.B. indem sie auf Rechtsmittel verzichtete, die sie sonst ergriffen hätte. In diesem Sinne sind zumindest zwei Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht somit kein berechtigtes Vertrauen, das geschützt werden müsste. Diese Rüge kann daher nicht gehört werden.