c) Im vorliegenden Fall bestreitet die Steuerbehörde, Zugeständnisse gemacht oder Zusicherungen abgegeben zu haben. Allfällige Auskünfte seien allesamt unpräjudizierlich erfolgt. Somit stehen sich die widersprechenden Behauptungen der beiden Parteien gegenüber und es ist aus diesem Grunde nicht erwiesen, dass die Auskünfte vorbehaltlos erfolgten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Rekurrentin zu tragen, da sie aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will.