er hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen; die Rechtslage hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert; sie wurde vorbehaltlos erteilt (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, S. 128 N 622 ff.).