Selbst eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen entfalten: die Angaben der Behörde muss sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen; die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, muss hiefür zuständig sein; der Bürger hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können; er hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen;