Einerseits obliegt der Nachweis von Tatsachen, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben, dem Steuerpflichtigen (PVG 1993 Nr. 66). Anderseits war der verspätet geltend gemachte Investitionsabzug nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens, wodurch eine Untersuchungspflicht von vornherein entfiel.