3. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich, hat doch die Vorinstanz, wie in Art. 132 Abs. 2 StG verlangt - eine kurze Begründung für die Abweichung von der Steuererklärung gegeben. Des Weiteren fällt auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht im Einspracheverfahren ausser Betracht. Einerseits obliegt der Nachweis von Tatsachen, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben, dem Steuerpflichtigen (PVG 1993 Nr. 66).