Demnach besteht gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes kein Anspruch auf die Behandlung von nachträglichen Rechtsbegehren, wenn diese nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 137 Abs. 1 StG eingereicht wurden (VGE 359/95 E. 2). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes können hingegen tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nachgebracht werden (siehe Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, N 108).