Für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Verfahrens vor einer bestimmten Instanz neue Parteivorbringen zulässig sind, ist auf die Eventualmaxime abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 696). Demnach besteht gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes kein Anspruch auf die Behandlung von nachträglichen Rechtsbegehren, wenn diese nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 137 Abs. 1 StG eingereicht wurden (VGE 359/95 E. 2).