Streitig ist hingegen, ob die Steuerverwaltung auf das zweite und verspätete Vorbringen hätte eintreten müssen. Für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Verfahrens vor einer bestimmten Instanz neue Parteivorbringen zulässig sind, ist auf die Eventualmaxime abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 696).