Es darf daher nichts verlangt werden, was nicht bereits vor der erstinstanzlich verfügenden Behörde verlangt und von dieser positiv oder negativ beurteilt worden ist (Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, S. 109). Somit hat das Verwaltungsgericht eine Anrechnung der Investition über Fr. 104'000.-- nur zu prüfen, wenn diese von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt blieb.