2. a) Gemäss der Dispositionsmaxime nach Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (BR 370.100; VGG) kann das Verwaltungsgericht nur auf Begehren eintreten, die bereits Gegenstand des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens bildeten oder hätten bilden müssen (PVG 1971 Nr. 84, 1990 Nr. 83, VGU A 99 70 mit Hinweisen). Es darf daher nichts verlangt werden, was nicht bereits vor der erstinstanzlich verfügenden Behörde verlangt und von dieser positiv oder negativ beurteilt worden ist (Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, S. 109).