Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei aktenkundig, dass die Rekurrentin in der Steuerdeklaration bei den Anlagekosten einen Betrag von Fr. 800'000.-- eingesetzt und dass der damalige Liegenschaftspreis 700'000.-- betragen habe. Damit sei klar, dass es sich bei der Differenz von Fr. 100'000.-- nur um eine Investition habe handeln können, die irrtümlich an der falschen Stelle deklariert worden sei. Die Steuerbehörde sei dieser Differenz jedoch nicht nachgegangen und habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.