3. Dagegen liess … am 14. September 2006 frist- und formgerecht Rekurs einreichen und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. August 2006 sei kostenfällig aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, den steuerbaren Grundstückgewinn aufgrund der eingereichten Unterlagen neu zu ermitteln. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei aktenkundig, dass die Rekurrentin in der Steuerdeklaration bei den Anlagekosten einen Betrag von Fr. 800'000.-- eingesetzt und dass der damalige Liegenschaftspreis 700'000.-- betragen habe.