In der Folge wurden zwei Kaufverträge der Jahre 1982 und 2003 eingereicht, nicht aber die ebenfalls eingeforderte Inventarliste über das Mobiliar. Für die Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2004 legte der Steuerkommissär daher unter „Kaufpreis Veräusserer“ den Betrag von Fr. 700'000.-- gemäss Vertrag des Jahres 1982 zugrunde. Für das Mobiliar wurde ein Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt, weil keine detaillierte Mobiliarliste vorlag.