{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-44_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768692acd1e8f6b25ecf3389f33d583352ef0361873454a2f9451bf586c43d9844edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768692acd1e8f6b25ecf3389f33d583352ef0361873454a2f9451bf586c43d9844edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_44", "Checksum": "21451566782bac1c2a35292161c539b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.10.2006 A 2006 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.10.2006 A 2006 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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August 2006.\nStrittig und zu prüfen ist, ob das Begehren bezüglich die Investition von Fr.\n104'000.-- für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt\nwerden musste oder nicht.\n\n2. a) Gemäss der Dispositionsmaxime nach Art. 51 des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes (BR 370.100; VGG) kann das\nVerwaltungsgericht nur auf Begehren eintreten, die bereits Gegenstand des\nVeranlagungs- und Einspracheverfahrens bildeten oder hätten bilden müssen\n(PVG 1971 Nr. 84, 1990 Nr. 83, VGU A 99 70 mit Hinweisen). Es darf daher\nnichts verlangt werden, was nicht bereits vor der erstinstanzlich verfügenden\nBehörde verlangt und von dieser positiv oder negativ beurteilt worden ist\n(Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden,\nZürich 1979, S. 109). Somit hat das Verwaltungsgericht eine Anrechnung der\nInvestition über Fr. 104'000.-- nur zu prüfen, wenn diese von der Vorinstanz\nzu Unrecht unberücksichtigt blieb.\n\nb) Gemäss Art. 137 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (BR 720.000; StG)\nkann gegen die definitive Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit ihrer\nZustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben\nwerden. Die Parteien sind sich daher zu Recht darüber einig, dass die\nEinsprache vom 11. November 2004, im Gegensatz zum Schreiben vom 6.\nDezember 2004, innert Frist erhoben wurde. Streitig ist hingegen, ob die\nSteuerverwaltung auf das zweite und verspätete Vorbringen hätte eintreten\nmüssen. Für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb\neines Verfahrens vor einer bestimmten Instanz neue Parteivorbringen\nzulässig sind, ist auf die Eventualmaxime abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.\nAuflage, Zürich 1999, S. 696). Demnach besteht gemäss Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtes kein Anspruch auf die Behandlung von nachträglichen\nRechtsbegehren, wenn diese nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist\ngemäss Art. 137 Abs. 1 StG eingereicht wurden (VGE 359/95 E. 2). Aufgrund\ndes Untersuchungsgrundsatzes können hingegen tatsächliche Behauptungen\nund Beweismittel nachgebracht werden (siehe Kölz/Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,\nN 108).\n\nc) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das zweite Schreiben nach Ablauf\nder Frist eingereicht wurde und somit verspätet erfolgte. Sodann wurde mit\ndem dort verlangten Abzug einer wertvermehrenden Investition klar ein neues\nRechtsbegehren gestellt und nicht bloss eine neue Tatsachenbehauptung\noder eine neues Beweismittel nachgebracht, zumal im ersten Schreiben\nlediglich der Abzug der Möblierung verlangt wurde. Angesichts der\nvorerwähnten Eventualmaxime bestand im Einspracheverfahren somit kein\nAnspruch auf materielle Behandlung des verspäteten Begehrens. Die\nInvestition über Fr. 104'000.-- bildete folglich nicht Gegenstand des\nEinspracheverfahrens und wurde von der Steuerverwaltung zu Recht nicht\nberücksichtigt. Für das Verwaltungsgericht bedeutet dies im Lichte der in E. 2\ndargelegten Dispositionsmaxime, dass das Begehren um Berücksichtigung\nder wertvermehrenden Investition nicht Verfahrensgegenstand sein kann. Die\nRügen, die auf eine Anerkennung der Investition abzielen, stossen daher ins\nLeere.\n\n3. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich,\nhat doch die Vorinstanz, wie in Art. 132 Abs. 2 StG verlangt - eine kurze\nBegründung für die Abweichung von der Steuererklärung gegeben. Des\nWeiteren fällt auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht im\nEinspracheverfahren ausser Betracht. Einerseits obliegt der Nachweis von\nTatsachen, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben, dem\nSteuerpflichtigen (PVG 1993 Nr. 66). Anderseits war der verspätet geltend\ngemachte Investitionsabzug nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens,\nwodurch eine Untersuchungspflicht von vornherein entfiel.\n\n4. a) Schliesslich macht die Steuerpflichtige einen Verstoss gegen den Grundsatz\nvon Treu und Glauben geltend. Dies wird damit begründet, dass der\nSteuerkommissär in Gesprächen zunächst die Bereitschaft erklärt habe, bis\nzu Fr. 35'000.-- als Investition anzuerkennen, dann aber auf den verspäteten\nAntrag nicht eingetreten sei. Die Frage lautet demnach, ob die Rekurrentin\naus diesem Sachverhalt Rechte für sich ableiten kann.\n\n"}