Nach Art. 28 Abs. 2 VGG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt.