1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingabe des Rekurrenten überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Danach hat der Rekurs das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Art. 28 Abs. 2 VGG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels an.