{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-43_2006-11-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c83e2be319dce6944ccc270a9ddb8abffa2081801ab0d84f6aa426e2b1ef307bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c83e2be319dce6944ccc270a9ddb8abffa2081801ab0d84f6aa426e2b1ef307bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_43", "Checksum": "70b6b8914cc9f3fff584e489efb0e94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 28.11.2006 A 2006 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 28.11.2006 A 2006 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Juni 2006 setzte die\nGemeindeverwaltung … die Erbschaftssteuer für seinen Erbanteil auf Fr.\n28'175.- und für jenen von … auf Fr. 1'824.- fest (total somit Fr. 29'999.-). Die\nvon … dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit\nEntscheid vom 7. August 2006 ab.\n\n2. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an das Verwaltungsgericht stellte …\neinen \"Antrag um Sistierung der Steuerangelegenheit\". Der Rekurrent macht\nsinngemäss geltend, die zivilrechtliche Streitigkeit unter den Erben über die\nHöhe des Erbes sei noch im Gange. In der Folge machte der\nInstruktionsrichter den Rekurrenten auf die Mangelhaftigkeit der Eingabe\naufmerksam.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf den Rekurs nicht\neinzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Der Rekurrent stelle einen blossen\nSistierungsantrag und fechte die Veranlagung materiell nicht an, was\nunzulässig sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingabe des Rekurrenten\nüberhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 56 des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Danach hat der Rekurs das\nRechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine kurze Begründung zu\nenthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit\nmöglich beigelegt werden. Nach Art. 28 Abs. 2 VGG setzt der\nInstruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden\nEingaben eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Falls alle drei\nwesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur\ninnert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber\nLaien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine\nallzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche\nnur dann als Rekurs entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum\nAusdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und\ndie Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE\n117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind\ndie umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt\ndas Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen\nNichteintretensentscheid (vgl. VGU A 04 108).\n\n2. Vorliegend enthielt die Eingabe des Rekurrenten vom 4. September 2006\nkeines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass er\nmit einem Einspracheentscheid der Gemeinde nicht einverstanden ist und die\nAngelegenheit sistieren lassen will. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt\naufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid\nfalsch sein solle. Die Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die\nprivatrechtliche Erbstreitigkeit, für deren Behandlung das Verwaltungsgericht\nnicht zuständig ist. Eine solche Eingabe kann nicht als Rekurs\nentgegengenommen werden. Der Sistierungsantrag ohne materielles\nRechtsbegehren stellt im Ergebnis nichts anderes dar, als ein Gesuch um\nErstreckung der Rekursfrist. Da die Rechtsmittelfrist peremptorisch ist, kann\nsie jedoch nicht erstreckt werden. Der Rekurrent hat auch die notwendigen\nVerbesserungen trotz der Aufforderung des Instruktionsrichters weder innert\nlaufender Rekursfrist noch danach eingereicht. Auf die Eingabe kann nach\ndem Gesagten nicht eingetreten werden.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nder die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--\n\nzusammen Fr. 2'085.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.\nMWST).\n"}