Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Da die Bestimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes in ihrem Gehalt analog sind, sind Beschwerde und Rekurs gemeinsam zu behandeln. Hinzu kommt noch, dass auch die Art. 46 und 48 des für die Kantone verbindlichen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) ebenfalls analoge Bestimmungen enthalten.