2. Die Veranlagung wird gemäss Art 131 lit. a StG nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 lit. a kann der Steuerpflichtige laut Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Gemäss Art. 130 Abs. 2