3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung, Rekurs und Beschwerde abzuweisen bzw. hinsichtlich der Gemeindesteuern nicht darauf einzutreten. Die städtische Steuerverwaltung schloss sich letzterem Antrag an. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Soweit sich der Rekurs gegen die Gemeindesteuern richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Gemeinde noch gar keinen Einspracheentscheid erlassen hat und es mithin an einem Anfechtungsobjekt fehlt.