2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 8. September 2006 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation für die Kantons- und Gemeindesteuer 2004 sowie die Bundessteuer 2004 seien wegen offensichtlicher Unrichtigkeit abzulehnen und die Steuern gemäss Angaben in der beiliegenden Steuererklärung festzulegen.