Die Steuererklärung 2004 wurde mit der Einsprache nicht eingereicht. Mit Einsprache-Entscheiden vom 9. August 2006 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache sowohl bezüglich der Kantons- als auch der Bundessteuer 2004 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Veranlagung nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die offensichtliche Unrichtigkeit durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen sei. Dieser Nachweis könne nur mit der Einreichung der vollständigen Steuererklärung erbracht werden.