Die Vorinstanz hat nun gegenüber der Rekurrentin in Bezug auf die zur Diskussion stehende Fusion überhaupt keine Auskunft erteilt, da ja auch keine entsprechende Anfrage vorlag. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, dass die Steuerverwaltung offenbar in einem anderen Fall, an welchem auch handelnde Personen der Rekurrentin beteiligt waren anders entschieden hat. Darin kann weder eine Zusicherung für künftige Fälle erblickt werden, noch wird dadurch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet.