Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, für die vorliegende Fusion hätten der Bilanzstichtag und die Rückwirkung der Fusion auf den 20. Juni 2004 vereinbart werden können. Dies wäre insofern problemlos möglich gewesen, als die absorbierende Gesellschaft bereits 100% der Anteile der absorbierten Gesellschaft besessen habe, deren Verwaltungsräte mit den identischen Personen besetzt gewesen seien und für die Wahl des Bilanzstichtages vom 31. Oktober 2004 keine Notwendigkeit oder andere irgendwie geartete besondere Gründe vorgelegen hätten.