3. a) Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Steuerpraxis eine Rückwirkung des der Fusion zu Grunde liegenden Bilanzstichtags für längstens 6 Monate zulässt. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, für die vorliegende Fusion hätten der Bilanzstichtag und die Rückwirkung der Fusion auf den 20. Juni 2004 vereinbart werden können.