Vorliegend sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass zu Gunsten der Steuerpflichtigen von der zivilrechtlichen Stichtagfestsetzung abgewichen werden müsse, wenn durch einen ohne Not willkürlich gewählten Bilanzstichtag eine Steuerfolge ausgelöst werde, die bei praxisgerechter Festlegung des rückwirkenden Fusions-/Bilanztermins nicht eingetreten wäre. Alles andere sei unbillig. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Hinweis auf die schon im Einspracheentscheid angeführten Gründe.