Die handelnden Personen seien in guten Treuen davon überzeugt gewesen, dass die durch die Fusion erfolgte Umstrukturierung steuerneutral durchgeführt werden könne, zumal sie diese Vorgehensweise schon einmal mit Erfolg durchgeführt hätten. Vorliegend sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass zu Gunsten der Steuerpflichtigen von der zivilrechtlichen Stichtagfestsetzung abgewichen werden müsse, wenn durch einen ohne Not willkürlich gewählten Bilanzstichtag eine Steuerfolge ausgelöst werde, die bei praxisgerechter Festlegung des rückwirkenden Fusions-/Bilanztermins nicht eingetreten wäre.