2. Dagegen erhob die … AG am 5. Januar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Feststellungsverfügung seien aufzuheben. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Rekurrentin) macht geltend, die Steuerpraxis lasse eine Rückwirkung des der Fusion zu Grunde liegenden Bilanzstichtags für längstens 6 Monate zu. Für die vorliegende Fusion hätten der Bilanzstichtag und die Rückwirkung der Fusion auf den 20. Juni 2004 vereinbart werden können.