{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-3_2006-03-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f6ee62096a39bcbfb4bae1d2670a704895c8fb5e94779cb3cefe2c1b766df0dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f6ee62096a39bcbfb4bae1d2670a704895c8fb5e94779cb3cefe2c1b766df0dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_3", "Checksum": "902bfae0a8167db760f8fa69170b0eb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2006 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.03.2006 A 2006 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerpflicht | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:48:42", "Checksum": "ef051a5ca7d305964376e9a31d2eb25c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2006 3\nRegeste:\nSteuerpflicht | Steuern übriges\n\n b) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin bestehen vorliegend keine Gründe,\nwelche zwingend eine Abweichung von der durch die Rekurrentin frei\ngewählten zivilrechtlichen Gestaltung der Fusion mit Bilanzstichtag vom 31.\nOktober 2004 geböten. Die Rekurrentin hat ihre Tochtergesellschaft nach\nihren eigenen Angaben einzig mit dem Ziel gegründet, das Risiko der\ngetätigten Immobiliengeschäfte auszulagern. Damit nahm sie aber auch in\nKauf, dass allfällige Gewinne bei der Tochtergesellschaft anfielen. Insofern\nwar es von ihr auch konsequent, dass sie als Bilanzstichtag das erwähnte und\nnicht ein früheres Datum gewählt hat. Es kann somit auch keine Rede davon\nsein, dass dieser Zeitpunkt ohne Not willkürlich gewählt wurde. Wenn dies\nnun Konsequenzen für die Beendigung der Steuerpflicht der\nTochtergesellschaft hat, hat sich dies die Rekurrentin selber zuzuschreiben.\nEntgegen ihrer Ansicht ist dies auch nicht stossend oder unbillig, spiegelt sich\ndarin doch nur die durch die Rekurrentin zwecks Risikominimierung gebildete\nwirtschaftliche Konstruktion. Fehl geht auch die Berufung auf den\nVertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Erste\nVoraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass die Behörde in einer\nkonkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelte bzw. eine\nAuskunft erteilte (vgl. Rohner, St. Galler Kommentar, N. 52 zu Art. 9 BV; BGE\n127 I 36 f.). Die Vorinstanz hat nun gegenüber der Rekurrentin in Bezug auf\ndie zur Diskussion stehende Fusion überhaupt keine Auskunft erteilt, da ja\nauch keine entsprechende Anfrage vorlag. Unbehelflich ist in diesem\nZusammenhang, dass die Steuerverwaltung offenbar in einem anderen Fall,\nan welchem auch handelnde Personen der Rekurrentin beteiligt waren anders\nentschieden hat. Darin kann weder eine Zusicherung für künftige Fälle erblickt\nwerden, noch wird dadurch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht\nbegründet. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende\nEntscheidung getroffen hat, gibt das einem Bürger, der sich in der gleichen\nLage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm\nabweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die\nabweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen\nFällen erfolgt ist (VGU 05 87). Vorliegend hat die Rekurrentin nur einen\neinzigen Fall namhaft gemacht, der von der Vorinstanz zudem noch als\nFehlentscheid bezeichnet wird. Von einer rechtswidrigen Praxis der\nSteuerbehörde kann also keine Rede sein.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 2'126.--\n\ngehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}