{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-3_2006-03-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f6ee62096a39bcbfb4bae1d2670a704895c8fb5e94779cb3cefe2c1b766df0dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762f6ee62096a39bcbfb4bae1d2670a704895c8fb5e94779cb3cefe2c1b766df0dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_3", "Checksum": "902bfae0a8167db760f8fa69170b0eb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2006 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.03.2006 A 2006 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die … AG diente dazu, ein Immobiliengeschäft der …\nAG abzuwickeln. Die Gesellschaft wurde dazwischen geschaltet, um die …\nAG, deren Zweck heute im Wesentlichen der Bau und Betrieb des … ist, nicht\nmit dem Risiko des erwähnten Grundstückgeschäfts zu belasten. Nachdem\ndas Grundstückgeschäft durch den Verkauf eines Teils des Grundstücks im\nSeptember/Oktober 2004 mit Erfolg abgewickelt werden konnte, bestand für\ndie … AG kein Grund mehr, die … AG zur Risikobeschränkung aufrecht zu\nerhalten. Deshalb wurde im November 2004 beschlossen die 100%ige\nTochtergesellschaft mit der Muttergesellschaft durch Absorption zu\nfusionieren. Mit Handelsregistereintrag vom 20. Dezember 2004 ging die …\nAG in der Muttergesellschaft auf. Gemäss Fusionsvertrag vom 20. Dezember\n2004 übernahm die … AG die Aktiven und Passiven gemäss der\nZwischenbilanz der … AG per 31. Oktober 2004. Die Fusion erfolgte\nrückwirkend auf den 1. November 2004. Mit Verfügung vom 12. September\n2005 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Steuerpflicht der … AG bis\nzum 31. Oktober 2004 andauere. Die dagegen erhobene Einsprache wies die\nSteuerverwaltung mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob die … AG am 5. Januar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde mit\ndem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde\nliegende Feststellungsverfügung seien aufzuheben. Die Rekurrentin und\nBeschwerdeführerin (im Folgenden: Rekurrentin) macht geltend, die\nSteuerpraxis lasse eine Rückwirkung des der Fusion zu Grunde liegenden\nBilanzstichtags für längstens 6 Monate zu. Für die vorliegende Fusion hätten\nder Bilanzstichtag und die Rückwirkung der Fusion auf den 20. Juni 2004\nvereinbart werden können. Die handelnden Personen seien in guten Treuen\ndavon überzeugt gewesen, dass die durch die Fusion erfolgte\nUmstrukturierung steuerneutral durchgeführt werden könne, zumal sie diese\nVorgehensweise schon einmal mit Erfolg durchgeführt hätten. Vorliegend sei\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass zu Gunsten\nder Steuerpflichtigen von der zivilrechtlichen Stichtagfestsetzung abgewichen\nwerden müsse, wenn durch einen ohne Not willkürlich gewählten\nBilanzstichtag eine Steuerfolge ausgelöst werde, die bei praxisgerechter\nFestlegung des rückwirkenden Fusions-/Bilanztermins nicht eingetreten wäre.\nAlles andere sei unbillig.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von\nRekurs und Beschwerde unter Hinweis auf die schon im Einspracheentscheid\nangeführten Gründe.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass weder aus der\nFeststellungsverfügung noch aus dem Einspracheentscheid hervorgeht, dass\nsich die Feststellung der Steuerpflicht sowohl auf die Kantonssteuern als auch\nauf die direkte Bundessteuer bezieht. Insofern ist auch die im\nEinspracheentscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung unvollständig, da\nexplizit nur auf den Rekurs nach Art. 137 StG hingewiesen wurde. Da den\nBetroffenen aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung indessen kein Nachteil\nentstehen darf, ist der Rekurs zugleich als Beschwerde entgegenzunehmen\nund zu behandeln.\n2. Rekurs- bzw. Beschwerdegegenstand ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz\ndas Ende der Steuerpflicht der durch die Rekurrentin absorbierten\nTochtergesellschaft zu Recht erst auf den Bilanzstichtag vom 31. Oktober\n2004 festgelegt hat, oder ob sie von einer rückwirkenden Fusion hätte\nausgehen müssen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind dagegen Fragen\nder Steuerbemessung oder der steuerneutralen Umstrukturierung. Diese sind\ndem an die Festsetzung der Steuerpflicht folgenden Veranlagungsverfahren\nvorbehalten, wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt.\n\n3. a) Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Steuerpraxis eine\nRückwirkung des der Fusion zu Grunde liegenden Bilanzstichtags für\nlängstens 6 Monate zulässt. Die Rekurrentin macht in diesem\nZusammenhang geltend, für die vorliegende Fusion hätten der Bilanzstichtag\nund die Rückwirkung der Fusion auf den 20. Juni 2004 vereinbart werden\nkönnen. Dies wäre insofern problemlos möglich gewesen, als die\nabsorbierende Gesellschaft bereits 100% der Anteile der absorbierten\nGesellschaft besessen habe, deren Verwaltungsräte mit den identischen\nPersonen besetzt gewesen seien und für die Wahl des Bilanzstichtages vom\n31. Oktober 2004 keine Notwendigkeit oder andere irgendwie geartete\nbesondere Gründe vorgelegen hätten. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit\nund der Billigkeit müsse vorliegend zugunsten der Steuerpflichtigen von der\nzivilrechtlichen Stichtagfestsetzung abgewichen werden.\n\n"}