Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur daher anstrengen können, weil er sie am Ende nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). In Anbetracht der Tatsache, dass die angefochtenen Steuererlassentscheide vom April 2005 (FMD) bzw. vom Mai 2006 (Bündner Regierung) beide bereits sehr ausführlich und äusserst