25 Abs. 1 VGG sei an dieser Stelle auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat laut Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Einsprache bzw. Beschwerde (wie auch eines Rekurses) nicht zum voraus als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können.