Ferner konnte die UBS hier auch noch berücksichtigen, dass die beiden Gesuchsteller die ihnen gewährten Kredite (Hypotheken und Kontokorrent) zwischen 2001-2004 mit total Fr. 280'000.-- verzinst hatten. Der Verzicht der Eltern auf die Rückzahlung des Darlehens ist ebenfalls unerheblich, da es sich dabei klar um ein Sonderverhältnis unter Blutsverwandten gehandelt hat und damit intern nur die erbrechtlichen Ansprüche verändert worden sind. Mit der Bürgerpflicht, die voraussetzungslos geschuldeten Steuern zu bezahlen, hat jener „Erlass“ aber nichts zu tun.