Falls solche Gründe gegeben sind, muss weiter noch geprüft werden, ob konkret ein Gesamterlass oder bloss ein Teilerlass mit Zahlungserleichterungen (via Abzahlungsraten über einige Jahre verteilt) gerechtfertigt und vertretbar erscheint (vgl. ZGRG 4/1998 S. 170). Strittig ist hier einzig geblieben, ob der gewährte Teilerlass im Umfang von 25% (Fr. 12'675.70) aufgrund der bekannten Begleitumstände korrekt und verhältnismässig war, womit auf Kantonsebene noch eine Restschuld von Fr. 38'027.10 zu bezahlen wäre, wobei der Fiskus dafür realistischerweise immerhin eine Zahlungsfrist von drei