Entsprechend ist im Einzelfall abzuklären, ob wirklich triftige Erlassgründe vorliegen. Falls solche Gründe gegeben sind, muss weiter noch geprüft werden, ob konkret ein Gesamterlass oder bloss ein Teilerlass mit Zahlungserleichterungen (via Abzahlungsraten über einige Jahre verteilt) gerechtfertigt und vertretbar erscheint (vgl. ZGRG 4/1998 S. 170).