2. a) Nach Art. 156 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 1). Über Erlassgesuche, die über den Betrag von Fr. 5'000.-- hinausgehen, entscheidet das Finanzdepartement (Abs. 3 lit.