1. Formell gilt es zunächst klar festzuhalten, dass die zwei von einander getrennt lebenden Gesuchsteller von Anfang an durch einen ausgewiesenen Steuerexperten (Dipl. Steuer-/Wirtschaftsberater) betreut sowie vertreten wurden, womit sich ihr Antrag auf Bestellung eines Anwalts auf Kosten des Staates gestützt auf Art. 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, BR 370.100) zum vornherein als unbegründet und haltlos erweist.