4. In ihrer Vernehmlassung liess die Vorinstanz – unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid – die Abweisung des Rekurses samt Kostenfolge beantragen, soweit darauf infolge Zuständigkeit (nur EEK für Erlass Bundessteuern zuständig) überhaupt eingetreten werden könne. Das Gericht zieht in Erwägung: