{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-36_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766154c4d2ec545f6f179b9a0f39e1066d0aca605eadbc68a3c7ca83f2e926a649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766154c4d2ec545f6f179b9a0f39e1066d0aca605eadbc68a3c7ca83f2e926a649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_36", "Checksum": "3e5e4ed072db28a33c385fdea23c3e2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 29.08.2006 A 2006 36\nRegeste:\nSteuererlass | Gesuch\n\nb) Wie die Vorinstanz bereits in ihrer ausführlichen und einleuchtenden\nBegründung zum angefochtenen Teilerlassentscheid vom Mai 2006 festhielt,\nhaben die von den Gesuchstellern im Detail vorgetragenen Argumente – trotz\nihrer Ehetrennung und jeweils separater Wohnsitznahme – bei Würdigung\nund Abwägung aller ins Gewicht fallenden Umstände hier mit plausiblen\nGründen keinen Gesamtsteuererlass (100%; Fr. 50'702.80) der noch\nunbezahlten Kantonssteuern für die strittigen Einkommens- und\nGeschäftsperioden 1999/00-2001/02 zugelassen. Ausgehend vom\nschlüssigen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 03.10.2005 ist\nhinreichend erstellt, dass der Gesuchsteller in der fraglichen Zeitspanne über\neinen Monatsverdienst von Fr. 9'000.-- bis Fr. 10'000.-- bzw. die\nGesuchstellerin über ein solches von Fr. 850.-- bis Fr. 1'000.-- verfügte,\nworaus ein Überschuss (abzgl. Existenzminimum von Fr. 11'670.80) in der\nGrössenordnung von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- pro Monat resultierte.\nUmgerechnet auf ein Jahr wäre damit für die Bezahlung der Steuern\ntatsächlich ein Betrag von bis zu Fr. 24'000.-- denkbar und möglich gewesen.\nVon einer echten Notlage oder einem Härtefall im Sinne von Art. 156 Abs. 1\nStG kann angesichts jener Einkommensverhältnisse aber zum vornherein\nkeine Rede sein, kann es doch zweifelsfrei nicht dem Fiskus angelastet\nwerden, wenn erwerbstätige Steuerpflichtige nicht rechtzeitig und\nausreichend entsprechende Rückstellungen für die periodisch absehbar\nanfallenden Steuern getätigt haben. Soweit der Gesuchsteller zu seinen\nGunsten von einem bedeutend tieferen Einkommen (Fr. 7'000.--) ausgehen\nmöchte, ist er jeden Beweis für die Zuverlässigkeit und Aussagekraft jener\nungeprüften Selbstdeklaration laut Jahresabschluss 2005 schuldig geblieben.\nDem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Gesuchsteller heute erst 44-\nund 47-jährig sind und deshalb in etwa noch über eine berufliche Aktivitätszeit\nvon mindestens 15 Jahren verfügen, was objektiv ausreichend erscheint, um\ndie nicht erlassende Restschuld (Fr. 38'027.10) im Umfange von 75% innert\ngesetzter Frist zu erstatten. Nebst den hohen und relativ guten\nEinkommensverhältnissen der Gesuchsteller (2001: Fr. 220'000.--; 2002: Fr.\n176'000.--) fällt dazu weiter ins Gewicht, dass sich die „beruflichen\nRahmenbedingungen“ für den Gesuchsteller als „selbständig praktizierender\nNaturheilpraktiker“ seit April 2006 (Abschaffung der bisherigen Eignungsbzw. Berufausübungsprüfung im Kanton Graubünden) sogar noch verbessert\nhaben dürften, war er bisher doch gerade nicht im Besitze einer erfolgreich\nabgelegten Prüfung und wird er daher vom Wegfall jenes Leistungs-\n/Qualitätsmerkmals in Zukunft ganz besonders profitieren können, was sich\nkonsequenterweise auch auf sein wirtschaftliches Fortkommen vorteilhaft\nauswirken dürfte. Bei derart viel versprechenden Zukunftsperspektiven kann\nnun aber gewiss nicht mehr ernsthaft behauptet werden, dass nur bei einem\ngesamten Steuererlass (100%) mit einer Gesundung bzw. kompletten\nSanierung der unbestritten in einen finanziellen Engpass geratenen\nGesuchsteller gerechnet werden könnte.\n\nc) Daran ändern selbst die von den Gesuchstellern darüber hinaus für ihren\nStandpunkt angeführten Argumente (Wahrung „Opfersymmetrie“; da viele\nPrivat-/Geschäftsgläubiger ebenso bereits auf ihre Forderungen verzichtet\nhätten) nichts. Richtig ist zwar, dass namentlich die UBS als\nGrundpfandgläubigerin (des vormals gemeinsamen Wohnhauses der\nGesuchsteller in Felsberg; verkauft per 01.04.2005) auf ihre den erzielten\nVeräusserungspreis von Fr. 1.0 Mio. übersteigende Forderung von ca. Fr.\n600'000.-- offenbar zum Teil nach Abzug der entsprechenden\nLebensversicherungen verzichtet hat. Im Weiteren verzichteten auch die\nEltern des Gesuchstellers auf die Rückleistung ihres Darlehens von Fr.\n139'000.-- vollumfänglich. Allein daraus lässt sich indes noch keine\nvollständige Steueramnestie herleiten. Private Gläubiger berücksichtigen\nnämlich häufig andere Kriterien bei der Prüfung eines Gesuches um\nForderungsverzicht. Hierbei ist vor allem gerichtsnotorisch, dass Banken die\nWertverluste, welche die von ihnen zur Zeit des Immobilienbooms (über-\n)belehnten Liegenschaften erlitten haben, oft und teilweise, wie hier, in hohem\nMasse „kulanterweise“ mittragen, um so künftig nicht selbst jene\nLiegenschaften bewirtschaften und unterhalten zu müssen. Ferner konnte die\nUBS hier auch noch berücksichtigen, dass die beiden Gesuchsteller die ihnen\ngewährten Kredite (Hypotheken und Kontokorrent) zwischen 2001-2004 mit\ntotal Fr. 280'000.-- verzinst hatten. Der Verzicht der Eltern auf die\nRückzahlung des Darlehens ist ebenfalls unerheblich, da es sich dabei klar\num ein Sonderverhältnis unter Blutsverwandten gehandelt hat und damit\nintern nur die erbrechtlichen Ansprüche verändert worden sind. Mit der\nBürgerpflicht, die voraussetzungslos geschuldeten Steuern zu bezahlen, hat\njener „Erlass“ aber nichts zu tun.\n\nd) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses führt.\n\n"}