{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-36_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766154c4d2ec545f6f179b9a0f39e1066d0aca605eadbc68a3c7ca83f2e926a649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766154c4d2ec545f6f179b9a0f39e1066d0aca605eadbc68a3c7ca83f2e926a649edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_36", "Checksum": "3e5e4ed072db28a33c385fdea23c3e2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:12", "Checksum": "c20787e7485dbced08c8069834bd495c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 36\nRegeste:\nSteuererlass | Gesuch\n\n2. a) Nach Art. 156 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) können\nSteuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der\nSteuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die\nBezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten\nwürde (Abs. 1). Über Erlassgesuche, die über den Betrag von Fr. 5'000.--\nhinausgehen, entscheidet das Finanzdepartement (Abs. 3 lit. b). Eine Notlage\nliegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit und bei Deckung der\nLebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand vor (vgl. zum\nbetreibungsrechtliches Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Die grosse\nHärte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur\nfinanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die\nBezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden\nsteht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indes stets die\nGrundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben.\nSinn und Zweck von Steuererlassen sind die langfristige und dauerhafte\nSanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers sicherzustellen. Der\nErlass muss diesem dabei selbst und nicht seinen Gläubigern zugute\nkommen. Massgebend für die Entscheidfindung ist daher die gesamte\nwirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der\nGesuchsbehandlung, wobei der zukünftigen Entwicklung des wirtschaftlichen\nFortkommens angemessen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist im\nEinzelfall abzuklären, ob wirklich triftige Erlassgründe vorliegen. Falls solche\nGründe gegeben sind, muss weiter noch geprüft werden, ob konkret ein\nGesamterlass oder bloss ein Teilerlass mit Zahlungserleichterungen (via\nAbzahlungsraten über einige Jahre verteilt) gerechtfertigt und vertretbar\nerscheint (vgl. ZGRG 4/1998 S. 170). Strittig ist hier einzig geblieben, ob der\ngewährte Teilerlass im Umfang von 25% (Fr. 12'675.70) aufgrund der\nbekannten Begleitumstände korrekt und verhältnismässig war, womit auf\nKantonsebene noch eine Restschuld von Fr. 38'027.10 zu bezahlen wäre,\nwobei der Fiskus dafür realistischerweise immerhin eine Zahlungsfrist von drei\nJahren für die Begleichung jener Restanz (mittels Ratenzahlungen)\neinräumte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind indes die noch\nausstehenden Bundessteuern (für deren Erlass nur die EKK zuständig ist)\noder allfällig noch offene Gemeindesteuern (PVG 1998 Nr. 42).\n\n"}