b) Im Lichte der aufgeführten Beispiele zeigt sich, dass nur Ausgaben für die eigentliche medizinische Behandlung abzugsfähig sind. Andere, mit der Krankheit nur mittelbar im Zusammenhang stehende Kosten können dagegen nicht geltend gemacht werden, selbst wenn es z.B. um den Ersatz von allergieauslösenden Bodenbelägen geht. Die Blitzschutzanlage stellt offensichtlich keine medizinische Behandlung dar und steht mit der Krankheit nur mittelbar im Zusammenhang, indem sie die Stromsicherheit und damit das Funktionieren des Asthmageräts auf dem Maiensäss sicherstellt.