DBG können Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit sie die Kosten selber tragen und diese 5 % des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 (Kreisschreiben Nr. 11) können unter diesem Titel die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für