Taggelder sind keine Rentenleistungen und können daher nicht darunter subsumiert werden. Ebenso wenig stellt das Gesetz auf die Auslösung der Wartefrist, der Pramienbefreiung oder dergleichen ab und die dahingehenden Vorbringen der Rekurrenten sind unbehelflich. Im vorliegenden Fall wurde die erste BVG- Rente gemäss Leistungsabrechnung der Winterthur Columna vom 17. Mai 2002 nach Ablauf der Wartefrist am 7. Juni 2002 fällig, d.h. also eindeutig nach dem 31. Dezember 2001. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung für die reduzierte Besteuerung nach Art. 188c StG, bzw. Art.