Zunächst als Auslösung der Wartefrist und ab 7. September 2000 als Prämienbefreiung. Dem halten die Rekursgegner entgegen, die ordentliche Invalidenrente sei erst nach Ablauf der 720-tägigen Wartefrist ab dem 7. Juni 2002 ausbezahlt worden. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ist für die Anwendung der reduzierten Besteuerung u.a. erforderlich, dass die Rente aus der beruflichen Vorsorge vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann. Taggelder sind keine Rentenleistungen und können daher nicht darunter subsumiert werden.