beruhen, das bereits vor dem 1. Januar 1987 bestand (Art. 188c StG). Beinahe identische Bestimmungen enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) in den Art. 22 Abs. 1 und 204 Abs. 1 DBG, weshalb dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden kann.