2. a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000, StG) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen zu 100% steuerbar.