6. Die Steuerverwaltung Graubünden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel brachten die Parteien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte mehr vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: