{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-35_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_35_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa77caa32a72a631a98264723657f95f0fa0d8fdce4ca1100c6a1a88938a909fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fa77caa32a72a631a98264723657f95f0fa0d8fdce4ca1100c6a1a88938a909fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_35", "Checksum": "3b06bedde3ceca3d378aca71a9d9bef4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.10.2006 A 2006 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.10.2006 A 2006 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Juni 2000 zu laufen begonnen.\nZunächst als Auslösung der Wartefrist und ab 7. September 2000 als\nPrämienbefreiung. Dem halten die Rekursgegner entgegen, die ordentliche\nInvalidenrente sei erst nach Ablauf der 720-tägigen Wartefrist ab dem 7. Juni\n2002 ausbezahlt worden.\nNach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ist für die Anwendung der\nreduzierten Besteuerung u.a. erforderlich, dass die Rente aus der beruflichen\nVorsorge vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begann. Taggelder sind\nkeine Rentenleistungen und können daher nicht darunter subsumiert werden.\nEbenso wenig stellt das Gesetz auf die Auslösung der Wartefrist, der\nPramienbefreiung oder dergleichen ab und die dahingehenden Vorbringen\nder Rekurrenten sind unbehelflich. Im vorliegenden Fall wurde die erste BVG-\nRente gemäss Leistungsabrechnung der Winterthur Columna vom 17. Mai\n2002 nach Ablauf der Wartefrist am 7. Juni 2002 fällig, d.h. also eindeutig\nnach dem 31. Dezember 2001. Die Voraussetzungen für die\nAusnahmebestimmung für die reduzierte Besteuerung nach Art. 188c StG,\nbzw. Art. 204 Abs. 1 DBG, sind folglich nicht erfüllt. Rekurs und Beschwerde\nerweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n3. a) Somit bleibt zu prüfen, ob die Kosten für die Erstellung der Blitzschutzanlage\nunter dem Titel Krankheitskosten abzugsfähig sind. Nach Art. 36 lit. g StG und\nArt. 33 lit. h DBG können Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen\nund der von ihnen unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit sie die\nKosten selber tragen und diese 5 % des reinen Einkommens im\nBemessungsjahr übersteigen. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der\nEidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 (Kreisschreiben Nr.\n11) können unter diesem Titel die Ausgaben für medizinische Behandlungen,\nd.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der\nkörperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für\närztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen,\nmedizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien,\nDrogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet werden. Nicht als Krankheitsund Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten\ngelten Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger\nMassnahmen übersteigen (BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur\nmittelbar mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in\nZusammenhang stehen. So sind z. B. Transportkosten zum Arzt,\nBesucherkosten und der Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker nicht\nabzugsfähig (Kreisschreiben Nr. 11, S. 4; StR Nr. 10/ 2005, S. 796).\n\nb) Im Lichte der aufgeführten Beispiele zeigt sich, dass nur Ausgaben für die\neigentliche medizinische Behandlung abzugsfähig sind. Andere, mit der\nKrankheit nur mittelbar im Zusammenhang stehende Kosten können dagegen\nnicht geltend gemacht werden, selbst wenn es z.B. um den Ersatz von\nallergieauslösenden Bodenbelägen geht. Die Blitzschutzanlage stellt\noffensichtlich keine medizinische Behandlung dar und steht mit der Krankheit\nnur mittelbar im Zusammenhang, indem sie die Stromsicherheit und damit das\nFunktionieren des Asthmageräts auf dem Maiensäss sicherstellt. Als\nmittelbare Krankheitskosten stellen die Ausgaben für die Erstellung der\nBlitzschutzanlage daher lediglich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten\ndar und die Steuerbehörde hat den geltend gemachten Abzug zu Recht\nverweigert.\n\n4. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit in beiden Punkten als\nunbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens\ngehen die Gerichtskosten zulasten der Steuerpflichtigen (Art. 75 VGG). Auf\ndie Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss\nverzichtet.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 1'626.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten der Eheleute … und sind innert 30\nTagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}